AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Eckhard Mauch GmbH
Mühlacker, Stand 5/2020
1.1 Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ausschließlich maßgebend für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers und haben bis zur Bekanntmachung neuer Verkaufs- und Lieferbedingungen auch für alle nachfolgenden Geschäfte Gültigkeit. Abweichende Vertrags- und Einkaufsbedingungen werden auch ohne unseren ausschließlichen Widerspruch selbst im Falle unserer Lieferung nicht Bestandteil des Vertrages.
1.2 Richt- und Schätzangebote, Zeichnungen, Kalkulationen, Spezifikationen, Leistungsangaben, Maße und Gewichte sind mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung für den Auftragnehmer nicht verbindlich. Sämtliche Vereinbarungen, die von unseren Außendienstmitarbeitern und/oder anderen Angestellten getroffen werden, sowie Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen, Ergänzungen, Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
2.1 Angebote sind stets freibleibend. Der entsprechende Vertrag kommt zwischen den Vertragspartnern erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande, jedoch nicht, bevor sich die Parteien über sämtliche kaufmännischen und technischen Fragen geeinigt haben und eventuell erforderliche behördliche oder sonstige Genehmigungen erteilt sind.
2.2 Der Auftragnehmer berechnet die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Die angegebenen Preise verstehen sich ab Lager Mühlacker, sofern in der Auftragsbestätigung nicht anderweitig angegeben, und berechnen sich zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten. Auf den Endpreis hat der Besteller die gesetzliche Mehrwertsteuer in der am Liefertag geltenden Höhe zu zahlen.
2.3 Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, netto innerhalb von 30 Tagen ab Ausstelldatum fällig.
2.4 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet eines weitergehenden Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Der Zahlungsverzug hat darüber hinaus zur Folge, dass die gesamten Forderungen des Auftragnehmers gegen den Besteller unabhängig von den vereinbarten Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig werden. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers und bei Zahlungseinstellung, insbesondere bei Überschuldung des Bestellers sowie im Falle eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Bestellers und bei Bekanntwerden von Wechsel- und Scheckprotesten. In diesem Falle ist der Auftragnehmer auch dazu berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern, bis alle Forderungen, ob fällig oder nicht, beglichen werden oder Sicherheit für sie geleistet wird.
2.5 Wechsel werden von uns nur aufgrund besonderer Vereinbarung hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber.
2.6 Der Besteller kann nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zur Aufrechnung stellen. Zurückbehaltungsrechte und Leistungsverweigerungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen.
3.1 Zeichnungen, Berechnungen und alle sonstigen Unterlagen, die dem Besteller ausgehändigt werden, bleiben im Eigentum und Urheberrecht des Auftragnehmers und können zurückgefordert werden, wenn kein Auftrag erteilt wird.
3.2 Ohne besondere schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Besteller verpflichtet, vom Auftragnehmer erhaltene Unterlagen und Informationen Dritten gegenüber geheim zu halten und nicht zum Nachbau zu nutzen oder benutzen zu lassen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Bestellers für Veröffentlichungen zu benutzen.
4.1 Musterteile werden dem Auftragnehmer rechtzeitig und in ausreichender Menge kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Beistellung von Anlagenkomponenten durch den Besteller erfolgt termingerecht und auf Kosten des Bestellers. Für die zugesandten Muster wird vom Auftragnehmer keine Haftung übernommen.
4.2 Eine verspätete Beistellung der Musterteile oder Anlagenkomponenten kann zu Lieferterminverzögerungen führen.
5.1 Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie der Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Lieferfristen beginnen mit der Wirksamkeit des Vertrages, jedoch nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlungen. Hält der Besteller Zahlungs- und Akkreditiv-Eröffnungstermine nicht ein, so wird der Auftragnehmer für die Dauer des Verzugs von der Lieferpflicht befreit. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist durch den Auftragnehmer ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben. Der Liefertermin gilt als erfüllt, wenn zum vereinbarten Termin der Liefergegenstand versandbereit im Werk des Auftragnehmers bzw. seiner Unterlieferanten steht.
5.2 Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Belieferung durch die Unterlieferanten / Subunternehmer des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat für durch deren Ver- schulden verzögerte oder unterbliebene Lieferungen nicht einzustehen.
5.3 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und infolge unvorhersehbarer Umstände, z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Anordnungen und dergleichen auch soweit sie beim Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen, der Auftragnehmer ist daneben auch berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schaden- ersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen.
5.4 Der Besteller ist verpflichtet, vorzeitige Lieferungen sowie Teillieferungen abzunehmen.
6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist Mühlacker.
6.2 Bei Versand geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Auftragnehmer bzw. sein von ihm beauftragter Unterlieferant die Ware einem Beförderungsunternehmen zur Auslieferung an den Kunden übergeben hat. Dies gilt auch, wenn das Beförderungsunternehmen vom Auftragnehmer ausgewählt wird. Die Ware wird stets in Ermangelung einer ausdrücklichen und schriftlichen, gegenseitigen Anweisung des Bestellers auf dessen Kosten versichert.
6.3 Wird infolge mangelnder Instruktionen des Bestellers, mangelnder Transportmöglichkeiten oder wegen Verzugs des Bestellers hinsichtlich der Erfüllung der ihm obliegenden Leistungen die Einlagerung des Liefergegenstandes notwendig, so trägt der Besteller die Gefahr und Kosten, die durch eine angemessene Einlagerung beim Spediteur oder in den Werken des Auftragnehmers bzw. seiner Unterlieferanten entstehen.
7.1 Der Auftragnehmer gewährleistet im Einschichtbetrieb die einwandfreie Funktion der Anlagen für die Zeit von 12 Monaten. Setzt der Besteller die Anlagen im Mehrschichtenbetrieb ein, so verringert sich die Gewährleistungszeit entsprechend (auf 6 bzw. 4 Monate). Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage beim Besteller. Sollte sich die Inbetriebnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, verzögern, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit Datum der Anlieferung an den Besteller ungeachtet des Zeitpunktes der tatsächlichen Inbetriebnahme. Voraussetzung für die Gewährleistung ist die sachgemäße Wartung und Pflege der Anlagen nach den Richtlinien der Betriebsanleitung bzw. den Anweisungen der Mitarbeiter des Auftragnehmers.
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Offenkundige Mängel müssen dem Auftragnehmer spätestens innerhalb einer Woche schriftlich angezeigt werden. Andere Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
7.3 Die Gewährleistung umfasst die kostenlose Lieferung aller Teile, die zur Behebung von Mängeln, die auf Material- und Fabrikationsfehler zurückzuführen sind, benötigt werden. Je nach Umfang des aufgetretenen Fehlers entscheidet der Auftragnehmer, ob eine Fehlerbeseitigung an Ort und Stelle möglich ist oder die Anlage an den Auftragnehmer zurückzusenden ist. Der Auftragnehmer ist auch zu mehrmaliger Nachbesserung und Ersatzlieferung berechtigt. Wird bis zum Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist der Mangel weder beseitigt noch Ersatz geliefert oder ist die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich oder wird sie vom Auftragnehmer verweigert, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises [Minderung] zu verlangen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Besteller durch einen Produktionsausfall entstehen. Der Auftragnehmer hat ferner nicht für eine bestimmte Leistung des Liefergegenstandes oder für eine bestimmte Qualität der mit ihm hergestellten Waren einzustehen. Etwas anderes gilt nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zusicherung.
7.4 Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Fehler oder Schäden durch normale Abnutzung, unsachgemäße Behandlung, höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch eine mit den Instruktionen des Auftragnehmers nicht zu vereinbarende Lagerung des Liefergegenstandes verursacht sind. Dies gilt insbesondere für Störungen durch den Anschluss ungeeigneter Zusatzgeräte bzw. durch den unsachgemäßen Einbau anderer Geräte in die Anlage.
8.1 Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Besteller aus unerlaubter Handlung und für Vertragsverletzungen ist mit Ausnahme der Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Soweit der Auftragnehmer im Verzugsfall oder wegen Unmöglichkeit der Leistung, die er zu vertreten hat, auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung haftet, ist diese Haftung unter Ausschluss von mittelbaren Schäden und Folgeschäden der Höhe nach auf den Warenwert bei Gefahrübergang beschränkt.
8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner leitenden Angestellten oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht werden, für die sich der Auftragnehmer im Falle deliktischer Haftung nicht nach § 831 Abs. 1 BGB entlasten kann. Für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers verursacht werden, besteht eine Haftung des Auftragnehmers nur, soweit solche Schäden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren.
8.3 Weitere gewährleistungsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen
8.4 Die Haftung des Auftragnehmers aus allen Rechtsgründen, vertraglich oder außervertraglich, beschränkt sich, soweit sich aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen GeschäftsBedingungen nichts anderes ergibt, auf den Umfang unserer Versicherungsdeckung.
9.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, einschließlich der künftig entstehenden, in Haupt- und Nebensache Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
9.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst den Abschluss einer solchen Versicherung nachweist.
9.3 Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der Ware berechtigt, und ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie Pfändung der Ware liegt ein Rücktritt des Auftragnehmers nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Besteller verpflichtet, auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.
9.4 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu be- und verarbeiten und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Soweit der Liefergegenstand vom Besteller weiter verarbeitet oder umgebildet wird, gilt der Auftragnehmer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne verpflichtet zu werden, und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Besteller ist insoweit zur unentgeltlichen Verwahrung verpflichtet. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Lieferwertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Gegenstände. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
9.5 Der Besteller tritt an den Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar auch insoweit, als die Ware des Auftragnehmers mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Fall gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware als abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller ist aber verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er unverzüglich an den Auftragnehmer abzuführen, soweit dessen Forderungen fällig sind.
9.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen und/oder die durch Verarbeitung erworbenen Eigentums- oder Miteigentumsrechte nach seiner Wahl auf Wunsch des Bestellers freizugeben, soweit sie seine zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigen. Etwaige Zugriffe Dritter auf die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen wird der Besteller ihm unverzüglich anzeigen.
10.1 Der Auftragnehmer versichert nach bestem Wissen und Gewissen, dass Rechte Dritter der Herstellung, dem Verkauf und der Benutzung des Liefergegenstandes zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zweck nicht entgegenstehen.
11.1 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der §§ 305 Abs. 2 und 3, 307 bis 309 BGB.
11.2 Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
11.3 Ersatzweise ist Mühlacker Gerichtsstand für das ordentlich zuständige staatliche Gericht.
11.4 Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die in rechtswirksamer Weise dem Sinn der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich am ehesten entsprechen.
Eckhard Mauch GmbH
In den Waldäckern 4
75417 Mühlacker
Tel: 07041-811085
Fax: 07041-811086
www.mauch-gmbh.de
info@mauch-gmbh.de
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